Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn der Betroffene aufgrund einer körperlichen, seelischen oder auch geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten selber zu erledigen. Menschen mit Krankheiten wie Altersdemenzen, Psychosen, Suchtkrankheiten und geistige Behinderungen bedürfen meist einer solchen Betreuung.
Die Anordnung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder auch direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel einen Sozialbericht für das Betreuungsgericht woraufhin der Betreuungsrichter dann ein medizinisches Sachverständigengutachten einholt. In diesem wird dargestellt, weshalb eine Betreuung der betroffenen Person erforderlich ist. Anschließend wird der die betroffene Person durch das Betreuungsgericht angehört und die Betreuung angeordnet sowie ein geeigneter Betreuer bestellt.